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Beschluss vom 9. Dezember 2025BEK 2025 144MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________,Beschwerdeführerin,gegenKonkursamt March,Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,Beschwerdegegner,betreffendSchKG-Beschwerde(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin am Bezirksgericht March vom 8. Oktober 2025, APD 2025 20);-hat die Beschwerdekammerals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Einzelrichter am Bezirksgericht March eröffnete am 3. Januar 2024 den Konkurs über die Beschwerdeführerin, Inhaberin der Einzelfirma D.________. Das Konkursamt March liess am 5. und 9. Januar 2024 die bei der B.________ AG (Bank I) und der C.________ AG (Bank II) geführten Konti der Beschwerdeführerin sperren. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. August 2025 das Konkursamt March um Freigabe eines Betrags von Fr. 39’000.00 auf dem Konto der B.________ AG (Bank I), was das Konkursamt am 18. August 2025 abwies. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 27. August 2025 wies die Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 ab (zum Ganzen: angef. Verfügung, Vi-act. 7, E. 1). Der Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz leitete am 10. Oktober 2025 ein als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin (KG-act. 2) an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1). Nach rechtlichen Hinweisen, insbesondere auf die noch laufende Rechtsmittelfrist (KG-act. 3), kündigte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2025 (Postaufgabe 15. Oktober 2025) die Einreichung weiterer Unterlagen an (KG-act. 4). Mit vom 20. Oktober 2025 datiertem Schreiben (Postaufgabe 23. Oktober 2025) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr gesperrtes Bankguthaben von Fr. 40’000.00 sei freizugeben, die Verwertung im Konkursverfahren und die Räumung der Mietwohnung seien zu sistieren und es seien dienstrechtliche Massnahmen gegenüber dem Konkursamt March und dem Bezirksgericht March zu erlassen (KG-act. 5). In der Folge liess die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht unaufgefordert weitere Schreiben zukommen (KG-act. 7, 10, 12, 14). Das Konkursamt March reichte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 11).2.Nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,Beschwerdeführerin,gegenKonkursamt March,Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen,Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde